Jahresabschlüsse für kleine und mittlere GmbH

Nach Handelsrecht haben alle Kaufleute ihren Jahreabschluss innerhalb einer angemessenen Zeit aufzustellen.
Dies entspricht für AG, GmbH und GmbH & Co KG's nach herrschender Meinung einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (das nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss).
Eine Ausnahme gibt es nur für kleine und kleinste GmbH, die sich in ihrer Satzung entsprechende Zeit für die Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse eingeräumt haben. Die Frist zur Aufstellung verlängert sich auf bis zu 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Achtung: Bei einem Unternehmen in der Krise beträgt die Frist zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nur 8 bis 10 Wochen.

Die Einhaltung der Fristen obliegt den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Verstöße haben schwerwiegende Konsequenzen bis zur Freiheitsstrafe, denn im Insolvenzfall ist schnell von einem Bankrottdelikt die Rede. Hinzu kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers, weshalb eine Unternehmensinsolvenz oftmals dessen Privatinsolvenz nach sich zieht.

Also:

  • Wenn die Haftungsbegrenzung der GmbH ihre volle Wirkung entfalten soll, ist die Einhaltung der jeweiligen Frist der wichtigste Termin für jeden Geschäftsführer und jeden Gesellschafter.
  • Ohne Ausnahme werden die Jahresabschlüsse unserer GmbH-Mandanten innerhalb der satzungsgemäßen und gesetzlichen Fristen ausgehändigt, soweit wir das beeinflussen können.
  • In für unsere Mandanten wirtschaftlich schwierigen Zeiten erstellen wir den Jahresabschluss entsprechend früher.
  • Wenn es ganz ernst wird, können jederzeit Zwischenabschlüsse gefertigt werden.
  • Selbstverständlich begleiten wir auf Wunsch auch die Gesellschafterversammlung und präsentieren die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in Form gut verständlicher Grafiken, die wir während der Präsentation bis auf die Einzelbuchung herunterbrechen können, wenn das erforderlich ist.
  • Natürlich analysieren wir für Sie im Abschlussgespräch nicht nur den vorliegenden Jahresabschluss, sondern besprechen auch die Konsequenzen für die Zukunft.

Die Einhaltung der Offenlegungspflichten unterstützen wir durch rechtzeitige Übermittlung der Daten an das Handelsregister. Dabei achten wir natürlich besonders darauf, nur die nötigsten Daten zu senden. 

Die Beachtung der Forderungen Ihrer Bank mit Hinweis auf § 18 KWG ist bei entsprechender Vorbereitung kein Problem.
Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen alle von Ihrer Bank gewünschten ergänzenden Unterlagen und Aufstellungen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Erreichung eines besseren Ratings.