Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Die gefürchteten Termine sind am 10.3., 10. 6., 10. 9. und 10.12. jeden Jahres. Im Idealfall fließt an jedem dieser Stichtage ¼ der jährlichen Einkommensteuer-Belastung an den Fiskus. Natürlich zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggfls. Kirchensteuer.

Gerade Hausbesitzer sollten gut darauf achten, dass hier nicht unnötig zinslose Darlehen an den Staatssäckel gegeben werden.

Sie kennen das Problem: Ein Mieter zieht aus und hinterlässt –oft gestützt auf vermieterfeindliche BGH-Rechtsprechung- eine sanierungsbedürftige Wohnung. Es muss erheblich repariert und natürlich auch gleich an den aktuellen Standard angepasst werden. Gutachter, Handwerker, Anwälte, Gerichtstermine. Alles erfordert Ihre ganze Aufmerksamkeit und kostet Ihr Geld. Da wird schnell vergessen, dass diese Kosten nicht erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

Sobald Sie überschauen können, mit welchem verminderten Überschuss oder sogar Verlust das Jahr abschließt, ist es an der Zeit, die voraussichtliche Jahressteuerlast zu prüfen. Die voraussichtlichen Einahmen aus der späteren Neuvermietung nach Renovierung dürfen dabei natürlich nicht vergessen werden. Die Einkommensteuerveranlagung umfasst immer ein ganzes Kalenderjahr. Also müssen alle Ereignisse dieses Zeitraums –ggfls. geschätzt- ihre Berücksichtigung finden.

Der Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist formfrei. Er ist üblicherweise schriftlich unter Beifügung geeigneter Unterlagen an das zuständige Finanzamt zu richten. Sie können mit Ihren Unterlagen aber auch den Finanzbeamten aufsuchen und den Antrag mündlich stellen. Zuständig ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes.

Wenig bekannt ist der große Zeitrahmen, innerhalb dessen die Vorauszahlungen angepasst werden können. Bereits vor Beginn bis zum Ablauf des 15. Monats nach dem Ende des Veranlagungszeitraums kann die Anpassung erfolgen. Längstens natürlich bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides. Sollten zum Zeitpunkt der Anpassung bereits höhere Vorauszahlungen geleistet worden sein als für das Jahr erforderlich, wird der Differenzbetrag erstattet. Das gilt besonders, wenn der Antrag erst im Folgejahr gestellt wird. Sie müssen also nicht auf Erstattungen warten, bis der Einkommensteuerbescheid irgendwann ergeht.

Wenn Sie nach Antragstellung erkennen, dass der Antrag zum Zeitpunkt der Antragstellung fehlerhaft war, müssen Sie ihn berichtigen. Sie bewegen sich sonst möglicherweise im Bereich der Steuerhinterziehung. War der Antrag zutreffend, verändert sich aber später unerwartet die Ertragssituation zu Ihren Gunsten, ist die Berichtigung nur auf Anfrage der Behörde erforderlich.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es auch Situationen gibt, in denen die Erhöhung der Vorauszahlungen zweckmäßig ist. Z. B. ist festgesetzte und gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Prüfen Sie deshalb genau, in welchem Jahr Sie von dieser Zahlung den größten Vorteil haben. Und wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren sollten Sie keinesfalls vergessen, ausreichend Mittel für eine Steuernachzahlung aus der Jahresveranlagung bereit zu halten. Denn entgegen den gesetzlichen Vorschriften gewährt die Finanzverwaltung keine Stundung der Abschlusszahlung.

Autor:
Helmut Haldermans,
Partner der Steuerberatungskanzlei
Haldermans + Partner
Wendersstrasse 2
41464 Neuss

Veröffentlicht in der Zeitschrift „Haus + Grund Neuss“